Wer hätte das gedacht? Tatsächlich ist, wer sich bei der Arbeit mal eben zwischen zwei Terminen einen Kaffee oder ein Stück Kuchen beim Bäcker holt, auf diesem Weg nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Da der Termin betrieblich nicht erforderlich ist, sondern dem privaten Wohl dient, gehört er in den Bereich der “höchstpersönlichen Verrichtungen”.
Der Fall einer Pflegedienstmitarbeiterin, die beim Coffeee-to-go-Holen zwischen zwei Terminen gestürzt war und sich das Knie verletzt hatte, wurde vom Landessozialgericht Thüringen abgelehnt als Betriebsunfall. Da es sich nicht um einen Arbeitsweg gehandelt hat, hat die Berufsgenossenschaft ihren Antrag auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt. Argument der Richter war, dass es sich beim Kaffeeholen um eine eigenwirtschaftliche Aktion ohne sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit handele.
Solcherlei und schlimmere Unfälle passieren schnell mal. Da sie nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sind, ist eine private Unfallversicherung durchaus zu empfehlen. Der Gang zu Ihrem Finanzdienstleister des Vertrauens ist durchaus angeraten, da sich auf dem Markt so viele Anbieter und unterschiedliche Produkte tummeln, dass der Laie sich im Versicherungsdschungel kaum zurecht finden kann.
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