Alle Jahre wieder stellen sich Hauseigentümmer im Winter die Frage, wer die Räum- und Streupflicht vor ihren Häusern und Wohnungen hat.
Dies ist folgendermaßen geregelt: Haus- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege an ihrem Grundstück von Schnee und Eis zu befreien. Für sie gilt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen Fußgänger und Radfahrer vor Gefahren schützen, die von ihren Immobilien und angrenzenden Gehwegen ausgehen. Zur Durchführung der Räum- und Streupflicht gibt es drei Möglichkeiten: Der Eigentümer kann das persönlich durchführen, einen Winterdienst beauftragen oder per Mietvertrag diese Pflicht auf die Mieter übertragen.
Versäumt es der Vermieter, die Schneeräumpflicht ausdrücklich per Mietvertrag zu übertragen, bleibt der Vermieter für die Sicherheit auf den Wegen rund ums Haus verantwortlich. Eine andere Möglichkeit vor allem für größere Wohnanlagen ist es, die Streupflicht auf den Hausmeister zu übertragen.
Der Vorteil und gut zu wissen: Die Kosten für den Winterdienst können Eigentümer und Mieter als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen.
Wann muss geräumt werden?
- An Wochentagen muss zwischen 7 und 20 Uhr geräumt werden, an Sonn- und Feiertagen ab 8 bzw. 9 Uhr. Details legen die Gemeinden fest.
Welche Versicherung schützt, wenn die Räumpflicht verletzt wurde?
- Bei selbst genutztem Haus bzw. Wohnung: Private Haftpflichtversicherung.
- Bei Vermietung oder Mehrfamilienhäusern: Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.
Versäumt ein Hauseigentümer oder ein Mieter rechtzeitig zu streuen oder Schnee zu räumen, so haftet er in der Regel, wenn ein Passant auf dem Gehweg stürzt und sich verletzt. Wer also seiner Streupflicht (und damit seiner Verkehrssicherungspflicht) nicht nachkommt, muss für die finanziellen Folgen des entstandenen Schadens gerade stehen.
Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, handelt ordnungswidrig. Hier gilt: Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Was Räummuffel zudem wissen sollten: Die private Haftpflicht übernimmt nicht die gesetzlichen Bußgelder, wenn die Streupflicht verletzt wurde. Gleiches gilt auch für die Grundbesitzerhaftpflicht.
Übrigens: Wer einen Winterdienst mit der Räumpflicht beauftragt, ist nicht automatisch aus dem Schneider. Hauseigentümer oder Mieter sollten immer kontrollieren, ob der beauftragte Winterdienst der Schneeräumpflicht tatsächlich nachkommt und alle Gefahren rund um die Immobilie beseitigt.
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